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§ 5 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt – Die Sonntage und die staatlich anerkannten Gedenk- und Feiertage

Titel: Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: FTG,HB
Gliederungs-Nr.: 113-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 FTG

(1) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:

  1. a)
    sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
  2. b)
    Veranstaltungen, Handlungen, Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Einschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.