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§ 5 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Landwirtschaftliche Unternehmer

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 FELEG – Leistungen an Hinterbliebene

1Witwen oder Witwer von Landwirten nach § 1 Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn

  1. 1.

    sie nicht wieder geheiratet haben,

  2. 2.
  3. 3.

    sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und

  4. 4.

    der verstorbene Ehegatte

    1. a)

      im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte oder

    2. b)

      die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten tritt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von der Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können.

2§ 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.

Neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).