Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Erster Abschnitt – Landwirtschaftliche Unternehmer
§ 5 FELEG – Leistungen an Hinterbliebene
1Witwen oder Witwer von Landwirten nach § 1 Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn
- 1.
sie nicht wieder geheiratet haben,
- 2.
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt,
- 3.
sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und
- 4.
der verstorbene Ehegatte
- a)
im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte oder
- b)
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten tritt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von der Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können.
2§ 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.
Neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).