§ 5 ErnG
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 5 ErnG
Das Recht zur Ernennung umfasst auch die Befugnis, Richter und Beamte in eine Planstelle einzuweisen. Die Richter und Beamten, deren Ernennung dem Ministerpräsidenten vorbehalten bleibt, werden von den zuständigen Ministerien und von dem Präsidenten des Rechnungshofs in Planstellen eingewiesen.