Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 EglG
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: EglG
Gliederungs-Nr.: 24
Normtyp: Gesetz

§ 5 EglG – Verwaltungsausgaben im Lastenausgleich

Das Land erstattet den Land- und Stadtkreisen die notwendigen personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben für die Durchführung der Lastenausgleichsgesetze durch eine jährliche, leistungsbezogene Pauschale. Näheres bestimmt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift. Zuständig für die Erstattung ist das Landesausgleichsamt.