§ 5 EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Einzeln abzugeltende Erschwernisse → Titel 1 – Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 5 EZulV – Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
- 3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Zu § 5: Neugefasst durch V vom 8. 1. 2020 (BGBl I S. 27).