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§ 5 EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Einzeln abzugeltende Erschwernisse → Titel 1 – Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

Titel: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EZulV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 EZulV – Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt

  1. 1.

    neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

  2. 2.
  3. 3.

    wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.

Zu § 5: Neugefasst durch V vom 8. 1. 2020 (BGBl I S. 27).