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§ 5 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. Abschnitt

Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,ST
Gliederungs-Nr.: 2242.1
Normtyp: Gesetz

§ 5 DSchG – Denkmalfachamt

(1) Denkmalfachamt ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte).

(2) Das Denkmalfachamt nimmt Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit für die archäologischen und nichtarchäologischen Kulturdenkmale wahr. Diese Aufgaben sind insbesondere:

  1. 1.
    wissenschaftliche Erfassung, Erforschung und Dokumentation des Bestandes an Kulturdenkmalen in Sachsen-Anhalt;
  2. 2.
    Führung der nachrichtlichen Denkmalverzeichnisse;
  3. 3.
    Abgabe von fachlichen Stellungnahmen auf Verlangen der Behörden sowie Erteilung von Gutachten in allen Angelegenheiten von Denkmalschutz und -pflege;
  4. 4.
    fachliche Unterstützung und Beratung für die Denkmalschutzbehörden, Eigentümer, Besitzer und andere Verfügungsberechtigte von Denkmalen;
  5. 5.
    fachliche Weiterbildung der unteren Denkmalschutzbehörden und der ehrenamtlichen Beauftragten;
  6. 6.
    Ausführung beziehungsweise Mitwirkung bei Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten und Durchführung von wissenschaftlichen Ausgrabungen oder deren fachliche Überwachung;
  7. 7.
    Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die Denkmalpflege sowie die Veröffentlichung wissenschaftlicher Ergebnisse und Erfahrungen über Denkmalbestand und -pflege;
  8. 8.
    Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege;
  9. 9.
    Sicherung von Bodendenkmalen und Funden;
  10. 10.
    Erfassung archäologischer Bodenfunde sowie Sammlung, Erfassung und Bewahrung von archäologischen Kulturdenkmalen im Landesmuseum für Vorgeschichte;
  11. 11.
    Unterhaltung von eigenen wissenschaftlichen Fachbibliotheken und Facharchiven;
  12. 12.
    musterhafte Ausarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen an Kulturdenkmalen und von Fachplanungen.

(3) Das Denkmalfachamt hat bei Gutachten und Bewertungen nur fachliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Es ist berechtigt, fachliche Gutachten, Stellungnahmen und andere Ausarbeitungen an Behörden und Institutionen zu übermitteln, deren Aufgaben oder Vorhaben davon berührt sind.