Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 DSchG
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 DSchG – Das Denkmalbuch (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2). Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2).

(1) Die oberen Denkmalschutzbehörden führen das Denkmalbuch für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

(2) Kulturdenkmale, die wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen, technischen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes von besonderer Bedeutung sind (besondere Kulturdenkmale), sind in das Denkmalbuch einzutragen. Die Eintragung von Gebäuden, deren Fertigstellung nicht länger als 65 Jahre zurückliegt, bedarf des Einvernehmens mit der obersten Denkmalschutzbehörde.

(3) Die oberste Denkmalschutzbehörde legt durch Verordnung fest, welche Daten in den Denkmalbüchern nach Absatz 2 zu verarbeiten und welche dieser Daten zu veröffentlichen sind.

(4) Die Eintragung eines Kulturdenkmals erfolgt auf Antrag der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder von Amts wegen nach deren Anhörung. Die Bücher sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung geändert haben.

(5) Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jeder Person gestattet, die ein berechtigtes Interesse nachweist. Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen, bleiben unberührt.