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§ 5 DBeglG
Dienstrechtliches Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG)
Bundesrecht
Titel: Dienstrechtliches Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DBeglG
Gliederungs-Nr.: 105-28
Normtyp: Gesetz

§ 5 DBeglG – Stellenobergrenzen

In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung unberücksichtigt.