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§ 5 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein

Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 BüPolBG – Erledigung der Aufgaben

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte kann der sachlich zuständigen Stelle Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit geben und auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinwirken. Zu diesem Zweck kann sie oder er eine mit Gründen versehene Empfehlung geben.

(2) Die zuständige Stelle hat daraufhin der oder dem Bürgerbeauftragten innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Anfrage über die von ihr veranlassten Maßnahmen, den Fortgang oder das Ergebnis des Verfahrens zu berichten. Folgt sie der Empfehlung nach Absatz 1 nicht, hat sie dies zu begründen.

(3) Hält die oder der Bürgerbeauftragte die abschließende Behandlung der Angelegenheit durch die zuständige Stelle für nicht sachgerecht, so kann sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde vortragen. Diese teilt der oder dem Bürgerbeauftragten das Ergebnis ihrer Prüfung und das darauf Veranlasste mit. Folgt sie der Auffassung der oder des Bürgerbeauftragten nicht, hat sie dies zu begründen.

(4) Die oder der Bürgerbeauftragte teilt der oder dem Hilfe Suchenden schriftlich mit, welche Erledigung die Angelegenheit gefunden hat.