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§ 5 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSeilbG
Gliederungs-Nr.: 90-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremSeilbG – Änderungsanzeige

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Seilbahn hat Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedürfen, vor ihrer Ausführung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind insbesondere der Austausch von Teilen oder Baugruppen gleicher Bauart.

(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat.

(3) Die zuständige Behörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.

(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer ein Gutachten von einer anerkannten sachverständigen Stelle vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall hiervon Ausnahmen zulassen.