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§ 5 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Organisation

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremSVG – Leitung

(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet. Die Zahl der Mitglieder der Betriebsleitung soll zwei nicht übersteigen. Wird eine Erste Betriebsleiterin oder ein Erster Betriebsleiter eingesetzt, entscheidet sie oder er bei Stimmengleichheit innerhalb der Betriebsleitung. Ein befristeter Einsatz von Betriebsleitungen ist nur aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zulässig.

(2) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so ist einem Mitglied die Leitung des Aufgabenbereichs Wirtschaftsführung und Rechnungswesen zu übertragen.

(3) Außertarifliche Anstellungsverträge und vergleichbare Vereinbarungen mit den Mitgliedern der Betriebsleitung bedürfen der Mitzeichnung durch die Senatorin für Finanzen.