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§ 5 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Landschaftsplanung

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremNatG – Aufstellung des Landschaftsprogramms

(1) Der Entwurf des Landschaftsprogramms, der aus Text, Karte und Begründung besteht, wird von der obersten Naturschutzbehörde aufgestellt; dabei sind die örtlich betroffenen unteren Naturschutzbehörden möglichst frühzeitig zu beteiligen. Für das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, und der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs für Bauleitpläne entsprechend.

(2) Der Senat legt den Entwurf des Landschaftsprogramms mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen nach Anhörung der Stadtgemeinde, deren Gebiet von der beabsichtigten Landschaftsplanung betroffen ist, der Bürgerschaft (Landtag) zur Beschlussfassung vor. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Hierbei ist anzugeben, wo und wann das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Fortschreibungen und Änderungen des Landschaftsprogramms und für Teilpläne im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend. Sind durch die Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten, kann von der öffentlichen Auslegung abgesehen werden, wenn der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben wird.

(4) Soweit eine Fortschreibung oder Änderung des Landschaftsprogramms im Hinblick auf die Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht bereits vorher erforderlich ist, soll das Landschaftsprogramm spätestens 15 Jahre nach seiner Aufstellung dahingehend überprüft werden.