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§ 5 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Berufsweg

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BremLV – Erwerb der Befähigung (1)

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch

  1. 1.
    Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung nach § 11,
  2. 2.
    Anerkennung nach § 14,
  3. 3.
    Zuerkennung nach § 15,
  4. 4.
    Laufbahnwechsel nach § 16,
  5. 5.
    Aufstieg nach § 17, § 17a, § 17b.

(2) Andere Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 18.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).