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§ 5 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Grundsätze

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremKJFFöG – Integration von jungen Menschen aus Zuwandererfamilien

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Leistungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe sind auf die Normalisierung des Umgangs der Menschen verschiedener kultureller Herkunft miteinander ausgerichtet. Einrichtungen, Dienste und Maßnahmen nach diesem Gesetz richten sich gleichermaßen an deutsche und ausländische junge Menschen und ihre Familien und sollen zum Abbau von Vorurteilen und zu gegenseitigem Verständnis beitragen.

(2) Jungen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern, Ausländerinnen und Ausländern und deren Familien sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in Form von Beratung, Hilfestellung und Begleitung Integrationshilfen anzubieten, die ihre Chancen verbessern, sich gleichberechtigt in Schule, Ausbildung und Beruf einzugliedern, zu behaupten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Interkulturelle Konzepte sollen durch die Auswertung der Praxis und durch die Fortbildung von Fachkräften weiterentwickelt werden.

(3) Jungen Asylsuchenden und deren Familien sollen im Rahmen der Jugendhilfe geeignete Angebote gemacht werden, die es ihnen erleichtern, für die Dauer ihres Aufenthaltes den Anforderungen des Alltags gerecht zu werden, sich zu stabilisieren und weiterzuentwickeln.