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§ 5 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremHilfeG – Heranziehung von Personen und Sachen

(1) Auf Anordnung der örtlichen Feuerwehr oder ihrer Einsatzleitung ist jede Person verpflichtet Hilfe zu leisten, um im Rahmen ihrer Fähigkeiten von der Allgemeinheit oder einer Einzelperson unmittelbare Gefahren abzuwenden. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie Gefahr für Leib und Leben befürchten oder vorrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Wer infolge der Heranziehung nach Absatz 1 oder mit Zustimmung der örtlichen Feuerwehr oder ihrer Einsatzleitung freiwillig Hilfe leistet, wird als Helferin oder Helfer im Auftrage der Stadtgemeinde tätig. Die Zustimmung der Einsatzleitung kann nachträglich ausgesprochen werden. Für Haftungs- und Entschädigungsansprüche gelten die §§ 53 bis 55 entsprechend.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen, Fahrzeugen, Geräten, Luft- und Wasserfahrzeugen sind verpflichtet, diese auf Anordnung der örtlichen Feuerwehr oder ihrer Einsatzleitung für Zwecke der Gefahrenbekämpfung zur Verfügung zu stellen. Insbesondere haben sie

  1. 1.

    den Einsatzkräften Zutritt und Benutzung zur Vornahme der Gefahrenbekämpfung zu gestatten,

  2. 2.

    Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder mit ihrer Hilfe gewonnen werden können, auf Anforderung des Einsatzleiters zur Gefahrenbekämpfung zur Verfügung zu stellen,

  3. 3.

    die von der Einsatzleitung zur Verhütung größerer Gefahren angeordneten Maßnahmen zu dulden.

(4) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die Anbringung der notwendigen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sowie Hinweisschilder für Zwecke des Brandschutzes unentgeltlich zu dulden und die zur Verhütung von Gefahren im Sinne dieses Gesetzes notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Sie haben den mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragten Personen Zutritt zu den Objekten zu gestatten sowie die zur Prüfung der Brandgefährlichkeit von Gegenständen, Herstellungs- und sonstigen Betriebsvorgängen und zur Einsatzvorbereitung der Feuerwehren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Diese Pflichten obliegen ihnen auch, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Brandverhütungsschau geprüft wird. Die oder der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder eine Angehörige oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Leistungen im Rahmen der überörtlichen Hilfe nach Teil 5 in Anspruch genommen werden müssen.