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§ 5 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDG
Gliederungs-Nr.: 2041-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremDG – Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

  1. 1.

    Verweis (§ 6)

  2. 2.

    Geldbuße (§ 7)

  3. 3.

    Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)

  4. 4.

    Zurückstufung (§ 9) und

  5. 5.

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

  1. 1.

    Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und

  2. 2.

    Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes sowie § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Bremischen Beamtengesetzes.