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§ 5 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremArchG – Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Sie ist insbesondere zu versagen,

  1. 1.

    solange der antragstellenden Person nach § 70 des Strafgesetzbuches, nach § 132a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist oder

  2. 2.

    wenn die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist und sich aus dem für die Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist oder

  3. 3.

    wenn die antragstellende Person geschäftsunfähig oder für sie eine rechtliche Betreuung in Vermögensangelegenheiten bestellt ist.

(2) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste kann versagt werden, wenn sich die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Eintragungsantrags

  1. 1.

    im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist oder

  2. 2.

    gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung einer Gesellschaft, wenn einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Versagungsgründe bei der Gesellschaft oder bei einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter oder einer zur Geschäftsführung in der Gesellschaft befugten Personen vorliegt.