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§ 5 BhVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BhVO – Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:

  1. 1.

    Ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen; ausgenommen sind Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung erbracht werden. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen vom Vorliegen von Indikationen abhängig machen sowie die Aufwendungen begrenzen oder ausschließen. (2)Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach der Anlage 1.

  2. 2.

    Vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG) sowie vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus (§ 115a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Aufwendungen bis zu der Höhe beihilfefähig, die bei einer Behandlung im nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhaus entstanden wären, das diese Vorschriften anwendet.

  3. 3.

    Erste Hilfe.

  4. 4.

    Eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung); die Grundpflege muss überwiegen. Daneben sind die Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. Bei einer Pflege durch nahe Angehörige (§ 4 Abs. 8) sind nur die notwendigen Fahrkosten (Nummer 11) und, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen beihilfefähig; eine an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Eltern des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig. Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Entgeltgruppe 7 a der Kr-Anwendungstabelle [West] - Anlage 5 A TVÜ-Länder).

  5. 5.

    Eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des Haushalts des Beihilfeberechtigten pro Stunde bis zur Höhe von 0,32 vom Hundert der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer notwendigen stationären Unterbringung (Nummer 2, § 6, § 7 und § 12) den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist, dass diese Person - ausgenommen Alleinerziehende - nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (§ 3) verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Dies gilt in besonderen Fällen auch für die ersten sieben Tage nach Ende einer stationären Unterbringung, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts erforderlich ist. Nummer 4 Satz 3 gilt entsprechend. Werden an Stelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter 15 Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer in der Nummer 4 Satz 3 genannten Person sind mit Ausnahme der Fahrkosten (Nummer 11) nicht beihilfefähig.

  6. 6.

    Die vom Arzt oder Zahnarzt bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich oder elektronisch verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Ist für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch festgesetzt, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen sowie die Aufwendungen für

    1. a)

      Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

    2. b)

      Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,

    3. c)

      Abführmittel, ausgenommen bei schweren Erkrankungen,

    4. d)

      Arzneimittel gegen Reisekrankheiten.

    Nicht beihilfefähig sind außerdem Mittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, insbesondere solche, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Zu den beihilfefähigen Mitteln gehören grundsätzlich auch nicht Geriatrika, Regenerationsmittel, Vitaminpräparate, Präparate zur Ovulationshemmung, Stärkungsmittel oder Säuglingsfrühnahrung. Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption sind nur bis zur Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres beihilfefähig, es sei denn, sie werden als Arzneimittel zur Behandlung einer Krankheit ärztlich verordnet. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch und über die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach § 92 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sind auch für Medizinprodukte im Rahmen der beihilferechtlichen Voraussetzungen entsprechend anzuwenden.

  7. 7.

    Eine von der zuständigen Behörde angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.

  8. 8.

    Eine vom Arzt schriftlich oder elektronisch angeordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder - ausgenommen Saunabäder und Aufenthalt in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur -, Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie. Die Heilbehandlung muss von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Podologen, Logopäden, Masseur oder Masseur und medizinischen Bademeister durchgeführt werden. Bei einer heilpädagogischen Behandlung und der Behandlung von spastisch gelähmten Kindern in den dafür vorgesehenen Heimen sind auch notwendige Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 7,15 EUR täglich beihilfefähig, es sei denn § 6 ist anzuwenden. Die Anlagen der Bundesbeihilfeverordnung betreffend Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel sowie Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel finden ergänzend entsprechende Anwendung.

  9. 9.

    Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich oder elektronisch verordneten Hilfsmittel, Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, deren Anschaffungskosten Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung sind. Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann in Richtlinien die Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen begrenzen, die für die Beihilfefähigkeit der Anschaffungskosten maßgebenden Voraussetzungen bestimmen und die zu den Hilfsmitteln gehörenden Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung festlegen.

  10. 10.

    Organspender, soweit der Empfänger zu dem in § 3 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Personenkreis gehört, für

    1. a)

      Aufwendungen nach den Nummern 1, 2, 6, 8, 11 und 12, die bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen,

    2. b)

      den nachgewiesenen Ausfall an Arbeitseinkommen.

    Diese Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht von anderer Stelle erstattet werden oder zu erstatten sind. Buchstabe a und b gelten auch für als Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspender nicht in Betracht kommen.

  11. 11.

    Die Beförderung des Erkrankten zur Behandlung, Untersuchung und dergleichen und zurück und, falls erforderlich, einer Begleitperson sowie die Gepäckbeförderung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. Höhere Beförderungskosten dürfen nur berücksichtigt werden bei Rettungsfahrten oder wenn eine anderweitige Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war. Die medizinische Notwendigkeit der anderweitigen Beförderung ist durch eine auf die konkreten Umstände im Einzelfall bezogene Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Saarländischen Reisekostengesetzes genannte Betrag beihilfefähig.

    Beihilfen werden nicht gewährt

    1. a)

      bei Benutzung privater Personenkraftwagen für die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks,

    2. b)

      für die Benutzung privater Personenkraftwagen oder öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Behandlung des Erkrankten am Wohn-, Aufenthalts- und Behandlungsort oder in deren Einzugsgebiet,

    3. c)

      für die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,

    4. d)

      für die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise.

  12. 12.

    Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen und ärztlich verordneten Heilbehandlungen außerhalb einer Heilkur oder einer kurähnlichen Maßnahme bis zu einem Höchstbetrag von je 26 EUR täglich für den Erkrankten und für eine notwendige Begleitperson.

  13. 13.

    Eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel. § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Behandlung ist vorab auf der Grundlage eines Behandlungsplans zu genehmigen.

(2) Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für

  1. a)

    wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel,

  2. b)

    Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nummer 8 und Hilfsmittel nach Absatz 1 Nummer 9

bestimmen sich nach den Anlagen 2 bis 4. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann die Beihilfefähigkeit der in Satz 1 genannten Aufwendungen ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen.

(3) Werden Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 8 in Form von ambulanten oder voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet, sind abweichend von Absatz 1 Nr. 8 und § 4 Abs. 1 und 2 die entstandenen Aufwendungen unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen zu tragen sind, beihilfefähig. Eine Komplextherapie wird von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeuten erbracht, dem auch Ärzte, Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen im Sinne von Absatz 1 Nr. 8 Satz 3 angehören müssen.

(2) Amtl. Anm.:

Nach Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 24. März 2022 (Amtsbl. I S. 569) soll in § 5 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 die Angabe "Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.