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§ 5 BewG§90DV
Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BewG§90DV
Gliederungs-Nr.: 610-7-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BewG§90DV

Die in dieser Verordnung genannten Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.