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§ 5 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 21068
Normtyp: Gesetz

§ 5 BestattG – Leichenöffnung

(1) 1Die innere Leichenschau aufgrund einer Leichenöffnung (klinische Sektion) dient zur Feststellung des Todeszeitpunkts oder zur weiteren Klärung der Todesursache, zur Sicherung der Qualität und zur Überprüfung ärztlichen oder pflegerischen Handelns, zur Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse, zur Beweissicherung oder zur Begutachtung für andere Zwecke. 2Die innere Leichenschau wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Pathologie oder von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Rechtsmedizin oder von Ärztinnen oder Ärzten an Instituten für Pathologie oder Rechtsmedizin durchgeführt. 3Sie darf nur durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 vorliegen.

(2) 1Eine Leichenöffnung darf durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person schriftlich eingewilligt hatte oder die Einwilligung gegenüber einer Ärztin oder einem Arzt erklärt und die Ärztin oder der Arzt diese Erklärung schriftlich dokumentiert hatte. 2Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, so genügt die schriftliche Einwilligung einer nach § 8 Abs. 3 vorrangig bestattungspflichtigen Person; das gilt nicht, wenn ein entgegenstehender Wille einer gleichrangig bestattungspflichtigen Person bekannt ist.

(3) 1Liegt eine wirksame Einwilligung nach Absatz 2 nicht vor, so darf eine Leichenöffnung durchgeführt werden, wenn eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt diese veranlasst. 2Die Amtsärztin oder der Amtsarzt kann eine Leichenöffnung veranlassen, wenn

  1. 1.

    diese erforderlich ist, um

    1. a)

      die Todesursache weiter aufzuklären oder

    2. b)

      einen außergewöhnlichen Befund oder Verlauf besser zu verstehen,

    und

  2. 2.

    das Interesse an der Durchführung der Sektion nach Nummer 1 die schutzwürdigen Belange der verstorbenen Person und ihrer Angehörigen überwiegt.

3Die Amtsärztin oder der Amtsarzt soll eine Leichenöffnung veranlassen, wenn bei einem Kind, das das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Todesursache nicht zweifelsfrei feststeht. 4Sie oder er hat darzulegen, warum eine Leichenöffnung nach Satz 2 oder 3 veranlasst wird. 5Im Fall des Satzes 3 unterrichtet die Amtsärztin oder der Amtsarzt die Eltern oder die sonst Personensorgeberechtigten darüber, dass sie oder er eine Leichenöffnung veranlasst hat und worauf dies beruht.

(4) Ergeben sich bei der Leichenöffnung Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.

(5) 1Nach Beendigung der Leichenöffnung ist die Leiche sowie in dem mit Rücksicht auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 gebotenen Umfang auch ihr äußeres Erscheinungsbild wiederherzustellen. 2Soweit es im Hinblick auf den Zweck der Leichenöffnung oder von Forschung und Lehre erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden. 3Im Übrigen bleibt die Bestattungspflicht (§ 8) unberührt. 4Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenöffnung durchgeführt hat, hat unverzüglich nach Beendigung der Leichenöffnung eine Todesbescheinigung (§ 6) auszustellen.