Gesetze

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§ 5 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Leichenschau

Titel: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BestG,BE
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BestG – Leichen von unbekannten Personen

Wer bei dem Tode einer unbekannten Person zugegen ist oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat hiervon unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Leichenschau wird in diesen Fällen von der Polizei veranlasst.