Gesetze

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§ 5 BefBezG
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Bundesrecht
Titel: Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BefBezG
Gliederungs-Nr.: 2180-7
Normtyp: Gesetz

§ 5 BefBezG – Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.