§ 5 BefBezG
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Bundesrecht
§ 5 BefBezG – Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.