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§ 5 BbgSchlG
Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchlG
Gliederungs-Nr.: 317-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgSchlG – Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1) Die Schiedsstelle erteilt vors Amts wegen eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung, wenn

  1. 1.

    die Güteverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die gegnerische Partei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat,

  2. 2.

    eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist,

  3. 3.

    das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der ordnungsgemäßen Stellung des Antrags durchgeführt worden ist. Während des Ruhens des Verfahrene ist der Lauf der Frist gehemmt.

(2) Die Schiedsstelle versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Landessiegel. Die Bescheinigung muss

  1. 1.

    die Namen, Vornamen und die Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter,

  2. 2.

    Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,

  3. 3.

    den Zeitpunkt des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie

  4. 4.

    Ort und Zeit der Ausstellung

enthalten.

(3) Wurde der Güteantrag bei einer weiteren Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung gestellt, hat der Schlichter dieser Stelle eine Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch entsprechend den Absätzen 1 und 2 auszustellen.

(4) Der Nachweis, dass ein Einigungsversuch im Sinne des § 1 Absatz 1 durchgeführt wurde, kann nur durch eine den Absätzen 1 und 2 oder Absatz 3 entsprechende Bescheinigung geführt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 17. Dezember 2022 durch § 72 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31). Zur weiteren Anwendung s. § 71 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31).