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§ 5 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Landschaftsplanung

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgNatSchAG – Landschaftspläne, Grünordnungspläne (zu § 11 BNatSchG)

(1) Die Landschaftspläne im Sinne des § 11 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes stellen die Gemeinden für ihr Gebiet auf. Bei der Aufstellung von Landschaftsplänen sind die betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit entsprechend § 4 Absatz 5 zu beteiligen. Die Gemeinden können für Teile des Gemeindegebietes Grünordnungspläne aufstellen. Bei der Aufstellung von Grünordnungsplänen kann auf die in § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführten Darstellungen verzichtet werden. Für das Verhältnis von Grünordnungsplänen zu Bauleitplänen ist § 11 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) In Landschafts- und Grünordnungsplänen nach Absatz 1 sind für den besiedelten wie für den unbesiedelten Bereich unter besonderer Berücksichtigung der Pflichten nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen darzustellen und zwar insbesondere

  1. 1.

    für den Arten- und Biotopschutz unter Berücksichtigung der Ausbreitungslinien von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten,

  2. 2.

    für Freiflächen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des örtlichen Klimas von Bedeutung sind; dabei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes eine besondere Bedeutung zu,

  3. 3.

    zur Vermeidung von Bodenerosionen, zur Regeneration von Böden sowie zur Erhaltung und Förderung eines günstigen Bodenzustandes,

  4. 4.

    zur Erhaltung oder Verbesserung des Grundwasserdargebots, Wasserrückhaltung und Renaturierung von Gewässern,

  5. 5.

    zur Erhaltung der für Brandenburg typischen Landschafts- und Ortsbilder sowie zur Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,

  6. 6.

    zur Errichtung von Erholungs- und Grünanlagen, Kleingärten, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie landschaftsgebundenen Sportanlagen,

  7. 7.

    zur Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Büschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen oder Einzelbäumen,

  8. 8.

    zur Erhaltung und Pflege von Baumbeständen und Grünflächen.

Die naturschutzrechtlichen Darstellungen des Grünordnungsplans zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 des Baugesetzbuches erfüllen, können auf der Grundlage des § 9 Absatz 4 des Baugesetzbuches als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Für diese Festsetzungen sind die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden. Die Landschafts- und Grünordnungspläne sollen die Darstellungen der Bewirtschaftungspläne im Sinne des § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes berücksichtigen, soweit sie hierfür geeignet sind.

(3) Soweit kein Bebauungsplan aufgestellt wird, kann die Gemeinde einen Grünordnungsplan als Satzung beschließen. In diesem sind die Zweckbestimmung für Flächen und Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 2 sowie die zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlichen Ge- und Verbote festzusetzen. Für das Verfahren zur Aufstellung von Grünordnungsplänen nach Satz 1 gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches für Bebauungspläne mit Ausnahme des § 10 Absatz 2 des Baugesetzbuches sowie die Vorschriften über die Veränderungssperre entsprechend. Eine Veränderungssperre kann ausgesprochen werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck beabsichtigter Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gefährdet würde.

(4) Bei der Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen durch kreisangehörige Gemeinden ist die untere Naturschutzbehörde und bei der Aufstellung durch kreisfreie Städte die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beteiligen.

(5) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Vorschriften über das Verfahren, insbesondere Näheres zur Beteiligung der Öffentlichkeit und betroffener Behörden, bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, von Landschaftsrahmenplänen, Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie

  2. 2.

    Vorschriften über die Ausarbeitung von Landschafts- und Grünordnungsplänen im Sinne des § 11 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der dazugehörenden Unterlagen, den jeweiligen Maßstab, die Systematik der Pläne und die Darstellung der Inhalte zu erlassen.