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§ 5 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 2 – Ausbildung und Prüfungen
 

§ 5 BbgLeBiG – Umfang und Inhalt des Lehramtsstudiums (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Das Lehramtsstudium ist nach Umfang und Inhalt auf das angestrebte Lehramt ausgerichtet.

(2) Das Studium für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen hat eine Regelstudienzeit von acht Semestern und schließt Praktika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung ein.

(3) Für das Studium gemäß Absatz 2 sind Studienleistungen in Erziehungswissenschaften einschließlich Schulrecht und Schulverwaltung, in zwei wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern und ihrer Didaktik sowie das Studium des primarstufenspezifischen Bereichs nachzuweisen. Im Studium der beiden wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächer und im erziehungswissenschaftlichen Studium kann eine Schwerpunktbildung auf die Primarstufe erfolgen. Im Fall einer Schwerpunktbildung erstreckt sich das Studium eines der beiden wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächer auf zwei Fächer oder einen oder zwei Lernbereiche des primarstufenspezifischen Bereichs.

(4) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien und das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen hat eine Regelstudienzeit von jeweils neun Semestern und schließt Praktika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung ein.

(5) Für ein Studium gemäß Absatz 4 sind Studienleistungen in Erziehungswissenschaften einschließlich Schulrecht und Schulverwaltung sowie in zwei wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern und ihrer Didaktik nachzuweisen. An die Stelle eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches tritt beim Lehramt an beruflichen Schulen eine berufliche Fachrichtung. In diesem Fall erfolgt im Studium der beruflichen Fachrichtung und des wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches sowie im erziehungswissenschaftlichen Studium eine Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II. Die erziehungswissenschaftlichen und die fachdidaktischen Studien berücksichtigen berufspädagogische Inhalte.

(6) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern und schließt Praktika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung ein.

(7) Für ein Studium gemäß Absatz 6 sind Studienleistungen in Erziehungswissenschaften einschließlich Schulrecht und Schulverwaltung, in einem wissenschaftlichen Fach und seiner Didaktik, in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und ihrer Didaktik sowie in sonderpädagogischer Grundwissenschaft nachzuweisen.

(8) Die fachdidaktischen Studien gemäß den Absätzen 3, 5 und 7 haben einen Umfang von mindestens 10 Prozent der für ein Fach oder eine Fachrichtung vorgesehenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Studien.

(9) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, den Umfang der Studienleistungen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.