§ 5 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 1 – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → Abschnitt 2 – Gemeindegebiet; Benennung und Hoheitszeichen
§ 5 BbgKVerf – Gemeindegebiet
Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.