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§ 5 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Jagdbezirk und Hegegemeinschaften → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgJagdG – Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

(1) Befriedete Bezirke sind:

  1. 1.
    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  2. 2.
    Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Gebäude im Sinne der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
  3. 3.
    Friedhöfe,
  4. 4.
    Wildgehege,
  5. 5.
    Öffentliche Grün-, Sport- und Erholungsanlagen,
  6. 6.
    Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen,
  7. 7.
    Golfplätze,
  8. 8.
    vollständig eingefriedete Betriebsgelände,
  9. 9.
    Häfen,
  10. 10.
    militärisch genutzte Flächen (mit Ausnahme von Truppen- und Standortübungsplätzen), sofern Betretungsverbot für bestimmte Personengruppen besteht und diese ganz oder teilweise durch eine Umfriedung begrenzt sind und
  11. 11.
    ganzjährig oder saisonal genutzte Flugplätze.

(2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild (mit Ausnahme von Federwild, Wildkaninchen und Raubwild) dauernd abgeschlossen und deren Eingänge abgesperrt werden können, für befriedet erklären.

(3) In befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes oder deren Beauftragtem bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Antragsberechtigt ist der Grundeigentümer oder dessen Beauftragter. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheines oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Den nach Satz 1 Jagdausübungsberechtigten wird die Erteilung dieser Erlaubnis mitgeteilt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragtem die Jagdhandlung gestattet wurde.

(4) Mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet und der Jagdschutz Gewähr leistet werden.