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§ 5 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgJAG – Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Die Prüfung umfasst höchstens drei Prüfungsleistungen, darunter eine den Schwerpunktbereich betreffende Hausarbeit. Die Studien- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Hausarbeit und deren Verteidigung als eine Prüfungsleistung gelten.

(2) Die Universitäten haben das Ablegen der Prüfung in jedem Semester zu ermöglichen.

(3) Spätestens vor dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung haben die Studierenden ihre rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz (§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) gegenüber der Universität nachzuweisen.