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§ 5 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgIngG – Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Ingenieurliste und die Verzeichnisse nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin nicht die für den Beruf der Ingenieurin oder des Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Das ist insbesondere der Fall, wenn

  1. 1.

    nach § 70 des Strafgesetzbuches oder nach § 132a der Strafprozessordnung die Ausübung des Berufes im Sinne von § 1 dieses Gesetzes untersagt wurde,

  2. 2.

    nach § 35 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist oder

  3. 3.

    im Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Ingenieurliste erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann auch versagt werden, wenn

  1. 1.

    eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung erteilt wurde,

  2. 2.

    das Insolvenzverfahren über sein oder ihr Vermögen eröffnet wurde,

  3. 3.

    die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist,

  4. 4.

    sie oder er besonders schwerwiegend gegen Berufspflichten verstoßen hat oder

  5. 5.

    einer der Löschungsgründe gemäß § 6 Absatz 2 vorlag

und der jeweilige Versagungsgrund nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.

(3) Die Eintragung ist auch für den vom Ehrenausschuss gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraum zu versagen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)