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§ 5 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Aufgaben und Aufgabenträger

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgBKG – Aufgaben des Landes

Das Land hat zur Erfüllung seiner zentralen Aufgaben im Brandschutz, in der Hilfeleistung und im Katastrophenschutz

  1. 1.

    auf der Grundlage der Gefahren- und Risikoanalysen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie aufgrund der Gefährdungsabschätzung des Bundes eine Gefahren- und Risikoanalyse für das Land Brandenburg zu erstellen und Schutzziele für Ereignisse festzulegen, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern,

  2. 2.

    Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, abzustimmen und fortzuschreiben,

  3. 3.

    notwendige zentrale Ausbildungsstätten, eine zuständige Stelle für den Digitalfunk und technische Einrichtungen einzurichten und zu unterhalten,

  4. 4.

    die übrigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, insbesondere im Rahmen des § 24 Absatz 9 Satz 3 für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,

  5. 5.

    für den Katastrophenschutz notwendige Ausrüstungen, insbesondere ein zentrales Katastrophenschutzlager, bereitzuhalten, soweit dies über die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht,

  6. 6.

    die Brandschutzforschung und Brandschutznormung zu unterstützen,

  7. 7.

    auf eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und Staaten hinzuwirken,

  8. 8.

    sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen, die bei Bedarf auch über Länder- und Staatsgrenzen hinausgehen können, und

  9. 9.

    Festlegungen zu treffen, um den Schutz kritischer Infrastruktur langfristig und nachhaltig zu sichern.