§ 5 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
§ 5 BWG – Bisheriges Eigentum
Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen.