§ 5 BVAErrG
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Bundesrecht
§ 5 BVAErrG
Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.