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§ 5 BSWAG
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BSWAG
Gliederungs-Nr.: 933-12
Normtyp: Gesetz

§ 5 BSWAG – Planungszeitraum

Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.