Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 BSÜG – Bestellung von Geheimschutzbeauftragten

(1) Bei Stellen, die mindestens fünf Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen haben, ist ein Geheimschutzbeauftragter zu bestellen. Er nimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle (§ 4 Abs. 1) wahr, sorgt dafür, dass die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen getroffen werden, und führt die Sicherheitsüberprüfungen durch. § 4 Abs. 2 findet Anwendung. Wird weniger als fünf Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen, so nimmt die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten der Leiter der Stelle oder sein Vertreter wahr.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die obersten Landesbehörden und die Bezirksämter mit Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde für die zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden nachgeordneten Behörden die Aufgaben gemäß Absatz 1 übernehmen.