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§ 5 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BPolLV – Eignungsauswahlverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor der Einstellung an einem Eignungsauswahlverfahren teil.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst oder aus dem Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag übernommen werden sollen, können einem Eignungsauswahlverfahren unterzogen werden.

(3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der geistigen, gesundheitlichen und körperlichen Eignung und soll einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit der Bewerberin, des Bewerbers, der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten vermitteln.