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§ 5 BKV
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKV
Gliederungs-Nr.: 860-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BKV – Gebühren

(1) 1Erstellen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten nach § 4 Abs. 4, erhalten sie von den Unfallversicherungsträgern jeweils eine Gebühr in Höhe von 200 Euro. 2Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und Sachkosten, die bei der Erstellung des Gutachtens entstehen, einschließlich der Kosten für die ärztliche Untersuchung von Versicherten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen abgegolten.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983) und V vom 5. 9. 2002 (BGBl I S. 3541).

(2) Ein Gutachten im Sinne des Absatzes 1 setzt voraus, dass der Gutachter unter Würdigung

  1. 1.

    der Arbeitsanamnese des Versicherten und der festgestellten Einwirkungen am Arbeitsplatz,

  2. 2.

    der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der Diagnose

eine eigenständig begründete schriftliche Bewertung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkrankung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen unter Berücksichtigung der besonderen für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vornimmt.