§ 5 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines
§ 5 BG LSA – Arten der Beamtenverhältnisse (1)
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
- 1.
auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,
- 2.
auf Zeit, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass der Beamte für Aufgaben im Sinne des § 4 auf bestimmte Dauer verwendet werden soll,
- 3.
auf Probe, wenn
- a)
der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder auf Zeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
- b)
dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion nach § 112c übertragen werden soll.
(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer
- 1.den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder
- 2.nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden
soll.
(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).