§ 5 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis
§ 5 BBG – Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
- 1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
- 2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.