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§ 5 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 5 ArchG – Eintragung in die Architektenliste

(1) In die Architektenliste ist in der betreffenden Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) auf Antrag einzutragen, wer eine Niederlassung oder einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat oder die Berufsaufgaben nach § 1 überwiegend in Rheinland-Pfalz ausübt und die Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung setzt voraus:

  1. 1.

    eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage geregelten Ausbildungsinhalten und

  2. 2.

    eine nachfolgende praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in der betreffenden Fachrichtung einschließlich der Teilnahme an den für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen; die praktische Tätigkeit ist in der Fachrichtung Architektur unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer zu absolvieren (Berufspraktikum) und muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen; in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den von dieser veröffentlichten Leitlinien im Sinne des Artikels 55a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt; der Eintragungsausschuss der Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten; die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst nachgewiesen wird.

(2) In der Fachrichtung Architektur gelten mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates als gleichwertig

  1. 1.

    die nach den Artikeln 21 und 46 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannten Ausbildungsnachweise,

  2. 2.

    die nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG als entsprechend anerkannten Ausbildungsnachweise und

  3. 3.

    die Ausbildungsnachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG.

Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt die antragstellende Person unbeschadet des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch

  1. 1.

    in Bezug auf die Studienanforderungen, wenn sie einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,

  2. 2.

    in Bezug auf die Studienanforderungen und die praktische Tätigkeit, wenn sie, vorbehaltlich der Absätze 4 und 5,

    1. a)

      über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder

    2. b)

      denselben Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen des Artikels 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; eine einjährige Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person eine reglementierte Ausbildung belegt.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(4) Unterscheidet sich die Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Voraussetzungen des Absatzes 1, kann die antragstellende Person nach ihrer Wahl zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden. Abweichend von Satz 1 hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht; unabhängig hiervon kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen des Artikels 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung abzulegen.

(5) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichen; ist dies der Fall, ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich. Ist eine Ausgleichsmaßnahme erforderlich, ist der Beschluss der Architektenkammer zur Auferlegung der Ausgleichsmaßnahme gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere sind das Niveau der verlangten und das Niveau der vor gelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, stellt die Architektenkammer sicher, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über ihre Auferlegung oder nach Zugang der Entscheidung der antragstellenden Person nach Absatz 4 Satz 4 abgelegt werden kann. Die Eignungsprüfung ist bei der Architektenkammer abzulegen. Hierfür erstellt die Architektenkammer ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach den in der Anlage geregelten Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.

(6) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wer

  1. 1.

    mindestens zehn Jahre eine praktische Tätigkeit in einer der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Fachrichtungen unter Aufsicht einer zur Führung der für die betreffende Fachrichtung maßgeblichen Berufsbezeichnung berechtigten Person ausgeübt hat,

  2. 2.

    die Berufsbefähigung anhand eigener Arbeiten nachweist und

  3. 3.

    die einer Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse durch eine Prüfung auf Hochschulniveau nachweist.

In die Architektenliste Eingetragene, die die Eintragung für eine weitere Fachrichtung beantragen, erhalten die Regelstudienzeit der Fachrichtung, für die sie bereits eingetragen sind, auf die Dauer der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet; das Gleiche gilt für Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Bauwesen sowie für Antragstellende, die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren nachweisen.

(7) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 ist auf Antrag in der betreffenden Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) in die Architektenliste einzutragen, wer sich durch die Qualität eigener Leistungen besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten nachweist.

(8) Ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wer

  1. 1.

    bereits in die Architektenliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder

  2. 2.

    in die Architektenliste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen war und die Eintragung gelöscht wurde, weil die Niederlassung, der Wohnsitz oder der Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit aufgegeben oder verlegt wurde.

(9) Über den Eintragungsantrag ist innerhalb kürzester Frist, im Falle eines Antrags nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung spätestens jedoch binnen zwei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise, abschließend zu entscheiden. Zur Beurteilung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen nach der Richtlinie 2005/36/EG dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen vorzulegen, wendet sich die Architektenkammer an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates. Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates kann die Architektenkammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates tätig, kann die Architektenkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Der Antrag und die vorzulegenden Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags und der mit diesem vorgelegten Nachweise und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Nachweise noch fehlen. Im Fall berechtigter Zweifel und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Über die Eintragung in die Architektenliste, die Löschung einer Eintragung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 sowie die Änderung der Fachrichtung entscheidet der Eintragungsausschuss. Im Übrigen bedürfen Änderungen und Löschungen der Eintragungen in die Architektenliste bei Vorliegen geeigneter Nachweise keiner Entscheidung des Eintragungsausschusses.

(10) Das Verfahren nach Absatz 1 kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 335, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Fristbeginn im Falle des Absatzes 9 Satz 1 ist auch der Zugang der vollständigen Nachweise bei dem einheitlichen Ansprechpartner.

(11) Sofern die Eintragung mangels Gleichwertigkeit des an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung erworbenen Studienabschlusses abgelehnt wird, werden der vorhandene Studienabschluss und die wesentlichen Unterschiede gegenüber dem nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erforderlichen inländischen Studienabschluss in der Begründung des Bescheides festgestellt. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn sich der im Ausland erworbene Studienabschluss auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhaltes oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der inländische Studienabschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezieht und die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Berufsbefähigung in der jeweiligen Fachrichtung darstellen.