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§ 5 ArbPlSchGAbschn3V
Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige

Titel: Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbPlSchGAbschn3V
Gliederungs-Nr.: 53-2-3
Normtyp: Erlass

§ 5 ArbPlSchGAbschn3V – Sonstige Bestimmungen

(1) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm beauftragten Stellen sowie der Bundesrechnungshof können beim Antragsteller zu den Erstattungsanträgen Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.

(2) Die den Erstattungsantrag begründenden Unterlagen sind vom Antragsteller 3 Jahre aufzubewahren.

(3) Die zu erstattenden Beiträge dürfen, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung nicht vorgelegt wird, nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.