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§ 5 ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin

Erster Abschnitt – Aufgaben, Zuständigkeiten und allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ASOG Bln
Gliederungs-Nr.: 2011-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ASOG Bln – Dienstkräfte der Polizei

(1) Polizei im Sinne dieses Gesetzes ist die Polizei Berlin.

(2) 1Mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben kann der Senat durch Rechtsverordnung Dienstkräfte der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, betrauen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. 2Die Rechtsverordnung bestimmt die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen polizeilichen Befugnisse nach diesem Gesetz.

(3) Der Senat kann sonstigen Personen durch Rechtsverordnung bestimmte polizeiliche Befugnisse nur übertragen, wenn sie damit einverstanden sind und ihre Heranziehung zu polizeilichen Aufgaben gesetzlich vorgesehen ist.