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§ 5 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Referenz: 305-4
Abschnitt: Zweiter Teil – Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
 

§ 5 APOGV – Bewerbung und Einberufung  (1)

(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch auf dem Dienstweg an den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(2) Dem Gesuch ist eine Erklärung darüber beizufügen, ob und welche Schulden der Bewerber hat.

(3) Der Vorstand der Beschäftigungsbehörde hat sich über den Bewerber zu äußern und etwaige Bedenken gegen die Zulassung hervorzuheben.

(4) Zum Zwecke der Auswahl kann der Bewerber auch vorübergehend einem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle einer Vollstreckungsabteilung zugeteilt oder in sonst geeigneter Weise beschäftigt werden.

(5) Der zur Ausbildung zugelassene Bewerber verbleibt bis zur Verleihung eines Amtes des Gerichtsvollzieherdienstes in seiner bisherigen Rechtsstellung.

(6) Durch die Zulassung zur Ausbildung erwirbt der Beamte keinen Anspruch auf spätere Verwendung als Gerichtsvollzieher.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).