§ 5 AMiV
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Freigabe aus der Apothekenpflicht
§ 5 AMiV
Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie dazu bestimmt sind, teilweise auch zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen.