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§ 5 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Versicherter Personenkreis

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 5 ALG – Freiwillige Weiterversicherung

(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie

  1. 1.
    die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,
  2. 2.
    die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben,
  3. 3.
    noch keine Rente beziehen,
  4. 4.
    die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
  5. 5.
    die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.

Absatz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 4 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.