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§ 5 AG VwGO LSA
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG VwGO LSA
Gliederungs-Nr.: 34.2
Normtyp: Gesetz

§ 5 AG VwGO LSA – Gerichtsverwaltung, Dienstaufsicht

(1) Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts und die Präsidenten der Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und der Dienstaufsicht zu erledigen. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Richter, Beamten und Beschäftigten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.

(2) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. 1.

    das für Justiz zuständige Ministerium über alle Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

  2. 2.

    der Präsident des Oberverwaltungsgerichts über dieses Gericht und die Verwaltungsgerichte,

  3. 3.

    der Präsident eines Verwaltungsgerichts über die Richter, Beamten und Beschäftigen dieses Gerichts.

Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(3) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter. Im Übrigen kann das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Vertretenen einen oder mehrere Richter zum ständigen Vertreter oder zu ständigen Vertretern des Präsidenten eines Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestellen. In Eilfällen bedarf es des Einvernehmens nicht, wenn der Vertretene verhindert ist. Sind mehrere ständige Vertreter bestellt, richtet sich die Reihenfolge der Vertreter nach den Grundsätzen des § 21h Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(4) Wer den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts oder den Präsidenten eines Verwaltungsgerichts nach § 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch die dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts oder dem Präsidenten eines Verwaltungsgerichts durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und Dienstaufsicht wahr.