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§ 5 HAGArt10G
Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGArt10G
Gliederungs-Nr.: 18-2
gilt ab: 23.12.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 303 vom 22.12.1969

§ 5 HAGArt10G

(1) 1Die G 10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern. 2Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. 3Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und weisungsfrei. 4Sie werden vom Landtag für die Dauer einer Wahlperiode berufen. 5Für jedes Mitglied der G 10-Kommission wird eine Vertretung bestellt. 6Die Mitglieder der G 10- Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags bis zur Berufung einer neuen G 10-Kommission im Amt.

(2) Die G 10-Kommision gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) 1Die Beratungen der G 10-Kommision sind geheim. 2Die Mitglieder der G 10-Kommision sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der G 10-Kommision bekannt geworden sind. 3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der G 10-Kommision.