§ 5 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 1 – Gerichtsverfassung → 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 5 AGVwGO – Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtszug
In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen betreffen.