§ 5 AGSGG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 33
(1) Die Zahl der für jedes Sozialgericht und das Landessozialgericht zu berufenden ehrenamtlichen Richter (§ 13 Absatz 4, § 35 Absatz 1 Satz 2 SGG) bestimmt der Präsident des Landessozialgerichts.
(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter bei den Sozialgerichten und bei dem Landessozialgericht ist so zu bemessen, dass jeder zu etwa zehn ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen werden kann.