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§ 5 AGSGG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Amtliche Abkürzung
AGSGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
33

(1) Die Zahl der für jedes Sozialgericht und das Landessozialgericht zu berufenden ehrenamtlichen Richter (§ 13 Absatz 4, § 35 Absatz 1 Satz 2 SGG) bestimmt der Präsident des Landessozialgerichts.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter bei den Sozialgerichten und bei dem Landessozialgericht ist so zu bemessen, dass jeder zu etwa zehn ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen werden kann.