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§ 5 AGSGB II
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB II
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 5 AGSGB II – Weitergabe der Erstattungsleistungen des Bundes

(1) Das Land leitet die vom Bund nach § 46 Absatz 5 bis 11 SGB II an das Land geleisteten Erstattungen an die Stadt- und Landkreise weiter. Die Weiterleitung erfolgt nach den tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen für Unterkunft und Heizung. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise ihre tatsächlichen Nettoausgaben monatlich über die Regierungspräsidien dem Wirtschaftsministerium. Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46 Absatz 11 SGB II den Erstattungsbetrag beim Bund ab.

(1a) Soweit in den Erstattungsleistungen des Bundes ein Kostenausgleich für Leistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) enthalten ist, gilt erstmals ab dem Jahre 2014 eine von Absatz 1 Satz 2 abweichende Verteilung der dem Land zufließenden Bundesmittel. Die Verteilung erfolgt jeweils rückwirkend für das vorangegangene Jahr entsprechend den jeweiligen Anteilen der Stadt- und Landkreise an den nach Absatz 2 ermittelten Gesamtausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG. Unter- und Überzahlungen werden mit den laufenden Erstattungsleistungen des Bundes verrechnet. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, die sich durch die abweichende Verteilung ergebenden Anteile für die Stadt- und Landkreise nach Anhörung des Städtetags Baden-Württemberg und des Landkreistags Baden-Württemberg durch Rechtsverordnung festzusetzen.

(1b) Für die vom Bund dem Land nach § 46 Absatz 9 SGB II, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 SGB II, geleistete Erstattung erfolgt die Verteilung nach Absatz 1 lediglich als vorläufige Abschlagszahlung. Abweichend von Absatz 1 bemisst sich die endgültige Erstattung nach dem Verhältnis der tatsächlich ausgezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung der in § 46 Absatz 10 Satz 3 SGB II genannten Bedarfsgemeinschaften zwischen den Stadt- und Landkreisen auf Grundlage der revidierten Daten der Bundesagentur für Arbeit zur SGB-II-Leistungsstatistik nach § 53 SGB II. Diese Abrechnung und der Ausgleich etwaiger Über- und Unterzahlungen erfolgt nach Erlass der Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c SGB II für das jeweils vorangegangene Jahr, anderenfalls soll sie zum 1. Juli für das vorangegangene Jahr durchgeführt werden. Für das Jahr 2016 erfolgt die Erstattung auf Basis der Durchschnittswerte nach Satz 2 und 3 für die Monate September bis Dezember 2016. Die endgültige Erstattung wird durch Rechtsverordnung des Wirtschaftsministeriums festgesetzt. Der Ausgleich von Über- und Unterzahlungen erfolgt im Rahmen des Erstattungsverfahrens.

(1c) Korrekturen der Stadt- und Landkreise bezüglich der Höhe ihrer erbrachten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II, die sich auf ein zurückliegendes und bereits nach Absatz 1b endgültig abgerechnetes Kalenderjahr beziehen, bewirken keine neue Verteilung der Bundesmittel nach Absatz 1b in dem betreffenden Kalenderjahr. Der durch eine Korrektur bedingte Ausgleich der Bundesmittel nach Absatz 1 und 1b erfolgt durch Abrechnung in Form einer Rückforderung von dem oder einer Nachzahlung an den betroffenen Stadt- oder Landkreis. Grundlage hierfür sind die für das jeweilige Kalenderjahr, für welches die Korrektur vorgenommen wird, geltenden Beteiligungssätze nach § 46 Absatz 5 bis 10 SGB II.

(2) Das Land ermittelt die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG zum 31. März des Folgejahres und teilt diese dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise ihre tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG über die Regierungspräsidien dem Wirtschaftsministerium. Die Meldungen dürfen nur Ausgaben umfassen, die begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(3) Das Land regelt das Verfahren für die Weiterleitung der Erstattungsleistungen und für die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 in Abstimmung mit dem Landkreistag Baden-Württemberg und dem Städtetag Baden-Württemberg.