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§ 5 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Gesetz Nr. 823 (AGFGO)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Gesetz Nr. 823 (AGFGO)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: AGFGO
Referenz: 35-1

§ 5 AGFGO – Finanzrechtsweg
(zu § 33 FGO)

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.